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Zurück zur ÜbersichtZweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes hinsichtlich übergroßer Grundstücke im Außenbereich in Hessen
Das Hessische Finanzgericht hat beim Vorliegen übergroßer Grundstücke im Außenbereich erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich des im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) eingeführten Flächen-Faktor-Modells (Az. 3 V 1420/24).
Daher hat das Finanzgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung gewährt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die Ausgestaltung des hessischen Grundsteuermodells für im baurechtlichen Außenbereich belegene Grundstücke, insbesondere der Ansatz und die Ermittlung des Bodenrichtwerts, den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.
Im Streitfall war die Antragstellerin Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem sich ein Golfplatz befindet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2022. Sie hielt den angesetzten Bodenrichtwert für deutlich überhöht und machte den Ansatz eines niedrigeren Wertes geltend. Der Antragsgegner vertrat dagegen die Ansicht, dass das hessische Flächen-Faktor-Modell ein wertunabhängiges Besteuerungssystem darstelle, welches den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nicht zulasse. Insoweit sei das System auch verfassungskonform.
Das Hessische Finanzgericht hält es für ernstlich zweifelhaft, ob § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 5 HGrStG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Zwar verfüge der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines wertunabhängigen Flächen-Faktor-Modells über einen weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Die pauschale Halbierung des Flächenbetrags bei übergroßen, im baurechtlichen Außenbereich belegenen Grundstücken reiche jedoch nicht aus, um deren eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur angemessen zu berücksichtigen. Das Finanzgericht erachtet es insbesondere als problematisch, dass die Neuregelung weder eine weitere Flächendegression noch eine spezielle Härtefallregelung für atypische Grundstücke vorsieht.
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