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Zurück zur ÜbersichtVerspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe rechtmäßig
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages für das Streitjahr 2020. Im Streitfall erhielt der Kläger im Jahr 2020 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Lohnersatzleistungen. Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) lösen eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) – die Frist hierfür lief am 31.08.2022 ab. Der Kläger erklärte diese Lohnersatzleistungen in seiner am 30.04.2024 beim beklagten Finanzamt eingegangenen, von seinem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 2020 – rund 40 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw. 20 Monate nach Fristablauf. Die Einkommensteuerfestsetzung im Bescheid vom 08.10.2024 führte zu einer Nachzahlung. In diesem Bescheid setzte das Finanzamt zugleich einen Verspätungszuschlag von 500 Euro fest. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er habe nicht gewusst, dass er überhaupt eine Erklärung abgeben müsse. Außerdem sei die Kanzlei seines Steuerberaters durch die Flutkatastrophe von erheblicher Mehrarbeit betroffen gewesen. Da die Nachzahlung ohnehin gering ausfalle und er seinen steuerlichen Pflichten bisher stets nachgekommen sei, solle auf den Verspätungszuschlag verzichtet werden.
Das Finanzgericht Köln entschied u. a., dass gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde (Az. 12 K 72/25). Für das Streitjahr 2020 verlängerte sich diese Frist auf Grund der Corona-Pandemie auf 20 Monate. Im Streitfall waren bei Abgabe der Steuererklärung bereits 40 Monate seit Ende des Veranlagungszeitraums vergangen und damit die Schwelle des § 152 Abs. 2 AO deutlich überschritten. In diesen Fällen sei die Festsetzung des Verspätungszuschlages zwingend und die sog. Entschuldigungsregel des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO nicht anzuwenden. Daher sei das Finanzamt bei einer Fristüberschreitung im Sinne von § 152 Abs. 2 AO auch dann zur Festsetzung des Verspätungszuschlags verpflichtet, wenn die Verspätung entschuldigt wird.
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